Nützliche Informationen

 

Wissenswerte Infos auf einen Blick

 
Der Sozialbonus für die Strom- und/oder Erdgaslieferung wurde eingeführt als soziale Maßnahme, um die Strom- und Erdgaskosten der Familien mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit zu verringern und kann bei der eigenen Gemeinde beantragt werden.

Der Bonus ist auch für Fälle mit gesundheitlicher Bedürftigkeit vorgesehen, d.h. wenn in der Familiengemeinschaft eine Person mit schwerwiegenden Gesundheitsproblemen lebt, welche die Nutzung von lebenserhaltenden Geräten, die mit Strom gespeist werden, erfordern.

Für weitere Informationen besuchen Sie die Webseite www.arera.it oder rufen Sie die Grüne Nummer 800.166.654 an.
 

Bonus auf die Stromlieferung

Ab Jänner 2009 ist der sogenannte ‘Sozialbonus’ (d. h. die Ausgleichsregelung der von Haushaltskunden für die Stromlieferung getragenen Kosten) in Kraft getreten. Dieser Bonus, in Form eines Skontos in der Stromrechnung, ist von der Regierung mit dem Zweck eingeführt worden, Familien mit wirtschaftlicher und/oder gesundheitlicher Bedürftigkeit zu unterstützen und ihnen eine Einsparung bei den jährlichen Energiekosten zu ermöglichen.

Anspruch auf den Sozialbonus bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit haben alle Haushaltskunden (Familien), welche Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ihre Hauptwohnung (meldeamtlicher Wohnsitz) sind und bei welchen der Indikator für die Einkommens- und Vermögenslage der Familie (ISEE) 7.500,00 Euro oder weniger entspricht. Bei Familien mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern wird die ISEE-Schwelle auf 20.000 Euro angehoben. Der Bonus wird für 12 Monate gewährt. Die Erneuerung kann bei unveränderter finanzieller Notlage beantragt werden.

Anspruch auf den Sozialbonus bei gesundheitlicher Bedürftigkeit haben hingegen alle Haushaltskunden (Familien) mit Familienmitgliedern in kritischem Gesundheitszustand, welche strombetriebene, medizinisch-therapeutische Geräte mit lebenserhaltender Funktion verwenden müssen.

Die Sozialbonusse für wirtschaftliche und/oder gesundheitliche Bedürftigkeit sind kombinierbar, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind.

Um den Bonus in Anspruch nehmen zu können, muss bei der eigenen Wohnsitzgemeinde oder bei einer von dieser beauftragten Anstalt das entsprechende Antragsformular, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, eingereicht werden.

Die Antragsformulare können von der Internetseite der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) www.arera.it heruntergeladen werden.

Für ein korrektes Ausfüllen der Formulare wird Folgendes benötigt: alle Informationen über den Kunden und dessen Wohnsitz, sein Familienbogen und die wesentlichen Angaben zum Lieferungsvertrag (leicht aus den Stromrechnungen zu entnehmen) sowie die ISEE-Unterlagen.

Für die Beantragung des Sozialbonus für gesundheitliche Bedürftigkeit ist die Bescheinigung des Südtiroler Sanitätsbetriebs unerlässlich, während die ISEE-Unterlagen nicht notwendig sind.

 
Der Schlichtungsdienst Energiekunden wurde von der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente - ARERA) eingeführt, um den Strom- und Gasendkunden eine einfache Vorgehensweise und eine schnelle Entscheidung von etwaigen Streitfragen mit den Anbietern mittels Teilnahme eines Schlichters, der eigens in Schlichtungs- und Energiefragen ausgebildet ist und die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt, zur Verfügung zu stellen.

Ab 1. Januar 2017 ist der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst Bedingung, um mit der Ausübung der einer Klage fortzufahren.

Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor einem zuständigen Richter bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Schlichtungsdienst, der für die Aufsichtsbehörde vom Acquirente Unico verwaltet wird, ist kostenlos und kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbieter eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 50 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind und jedenfalls nicht über einem Jahr ab Einreichung der Beschwerde selbst.

Der Schlichtungsdienst kann nicht beansprucht werden, wenn für dieselbe Streitfrage ein paritätisches Schlichtungsverfahren bereits abgeschlossen wurde oder noch im Laufen ist.

Der Schlichtungsdienst kann beantragt werden:

  • für den Stromsektor: von allen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS);
  • für den Gassektor: von alle Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck (ND).

Der Kunde, der das Verfahren aktiviert, kann das Ansuchen um Schlichtung selbst oder mittels Beauftragtem einreichen.

  • Der Haushaltskunde kann sich an eine Verbraucherzentrale des Nationalrates der Verbraucher und Nutzer (Consiglio Nazionale Consumatori e Utenti - CNCU) wenden.
  • Der Nicht-Haushaltskunde (KMU) kann sich an seinen Fachverband wenden.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online: zur Aktivierung ist das entsprechende Formular "Richiesta di attivazione" für das Schlichtungsverfahren auszufüllen. Der Haushaltsendkunde (der ohne Beauftragten handelt) kann das Formular "Richiesta di attivazione" auch Offline ausfüllen (Post oder Fax), wobei aber die Verwaltung des Verfahrens Online bestehen bleibt.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Aufsichtsbehörde:
www.arera.it/it/schede/C/faq-servconc.htm

Gehe zum Schlichtungsdienst
http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskunden auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der ADR (Alternative Dispute Resolution) -Liste eingeschrieben sind, abwickeln.
 

Liste der ADR-Stellen
www.arera.it/allegati/consumatori//ElencoOrganismiADR.xls

 
Einzug der Fernsehgebühren über die Stromrechnung

Laut Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (sog. “Stabilitätsgesetz 2016”) gilt seit 2016 die Annahme, dass jede Person, die an ihrem Hauptwohnsitz – d. h. der Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat – Strom bezieht, im Besitz eines Fernsehapparates ist. Das Stabilitätsgesetz sieht auch vor, dass Inhaber eines Stromlieferungsvertrages zur Zahlung der RAI-Fernsehgebühr über die Stromrechnung verpflichtet sind.

Die Agentur der Einnahmen übermittelt an alle Stromversorgungsunternehmen eine Liste der steuerpflichtigen Abnehmer. Gemäß dieser Mitteilung stellt die E-Werk Antholz GmbH den entsprechenden Betrag für die Fernsehgebühr in Rechnung.

Die zum Zwecke der Stromlieferung eingeholten personenbezogenen Daten über den meldeamtlichen Wohnsitz werden, ohne weitere Überprüfung, zur Anlastung der RAI Fernsehgebühren verwendet. (Gemäß Beschluss 849/2017/R/com der AEEGSI "I dati personali raccolti per la fornitura dell’energia elettrica sono utilizzati, in base alla tipologia di cliente domestico residente, anche ai fini dell’individuazione dell’intestatario del canone di abbonamento e del relativo addebito contestuale alla bolletta, che, in caso di cliente domestico residente, avverrà senza ulteriori verifiche sulla residenza.”).

Für das Jahr 2020 beträgt die Fernsehgebühr 90 Euro.

 
Informativa in merito alle agevolazioni disciplinate con la delibera 252/2017/r/com

L’Autorità ha stabilito con deliberazione 252/2017/R/com che a partire dalla data degli eventi sismici del 24 agosto 2016 e successivi, per le popolazioni colpite dai terremoti del Centro Italia (di Abruzzo, Lazio, Marche e Umbria, come identificate dai provvedimenti delle autorità competenti) per 3 anni siano azzerate tutte le componenti tariffarie delle bollette di energia elettrica e gas, cioè non si pagheranno i costi relativi al trasporto e misura dell’energia e quelli per gli oneri generali di sistema.
Inoltre, alla ripresa della fatturazione gli importi relativi agli eventuali consumi dovranno essere rateizzati per un periodo minimo di 24 mesi, senza interessi. Sono poi eliminati tutti i costi per nuove connessioni, disattivazioni, riattivazioni e/o volture.
Le agevolazioni saranno applicate in modo automatico a tutte le utenze che già esistevano nei comuni colpiti dal sisma e anche a quelle delle strutture abitative di emergenza (SAE) e sono cumulabili con il bonus elettrico. Le agevolazioni invece dovranno essere richieste: per le utenze di abitazioni danneggiate in altri Comuni – delle regioni interessate dal sisma – che però non sono stati inseriti negli elenchi previsti dai provvedimenti legislativi; per le utenze nei Comuni di Teramo, Rieti, Ascoli Piceno, Macerata, Fabriano e Spoleto; per le utenze o forniture temporanee e per le utenze situate nei moduli abitativi provvisori (MAP). La richiesta dovrà essere effettuata presentando un’apposita documentazione che attesti l’inagibilità parziale o totale degli immobili e il nesso di causalità con gli eventi sismici.
Le agevolazioni sono valide indipendentemente dalla localizzazione dell’utenza, garantendo il principio della loro portabilità: potranno infatti essere riconosciute a chi si è trovato con la propria abitazione inagibile ed è stato costretto a trasferirsi in altre località, anche in comuni diversi da quelli coinvolti dagli eventi sismici e sia in grado di produrre la documentazione che attesti l’inagibilità della propria abitazione e il nesso di causalità con gli eventi sismici.
Il venditore che ha sospeso la fatturazione dovrà provvedere alla contabilizzazione degli importi non fatturati e da rateizzare inviando un’unica bolletta, entro la fine del sesto mese successivo al termine del periodo di sospensione. Quest’ultimo dovrà provvedere all’emissione di un’unica fattura di conguaglio degli importi fatturati che tenga conto delle agevolazioni previste e degli importi eventualmente già pagati dal cliente finale. La dilazione avrà, in generale, durata di 24 mesi, con periodicità pari a quella di fatturazione; avverrà senza interessi e decorrerà dal momento di emissione della fattura unica. Non è prevista la rateizzazione per importi inferiori a 50 euro per singola fornitura. Il cliente potrà comunque optare anche per un periodo inferiore di rateizzazione o scegliere di pagare l’importo dovuto in un’unica soluzione.
 

Zahlungsverzug und automatische Entschädigung

Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist der Lieferant nach Ablauf von mindestens 3 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).

Diese letztmögliche Frist beträgt mindestens 15 (fünfzehn) Kalendertage ab Zusendung des Einschreibens an den Kunden oder 10 (zehn) Kalendertage ab Erhalt der Empfangsbestätigung der Mitteilung der Inverzugsetzung per PEC oder jedenfalls mindestens 20 (zwanzig) Kalendertage ab dem Tag der Ausstellung der Mitteilung der Inverzugsetzung, falls der Lieferant nicht in der Lage sein sollte, das Datum der Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung per Einschreiben zu belegen.

Nach Verstreichen von 3 Tagen ab der letzten Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang kann der Lieferant ohne weitere Abmahnungen beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen. In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen. Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 (fünfzehn) Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung unterbrochen.

In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Beitreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:

  • a) 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
  • b) 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:

I. die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;

II. die Höchstfrist zwischen dem Ausstellungsdatum der Mitteilung der Inverzugsetzung und dem Übergabedatum an den Postzusteller nicht eingehalten wurde, falls der Lieferant nicht in der Lage sein sollte, das Datum der Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung zu belegen;

III. die Mindestfrist von 3 (drei) Tagen zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.

In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.


Geplante Freischaltgruppe 12

Notfallplan für die Sicherheit des Stromnetzes (PESSE)

zum 02.11.2022

Wir möchten Sie darüber informieren, dass unsere Kunden nicht von der Anwendung des programmierten  Verbindungsabbruchs der PESSE betroffen sind, jedoch kann die Kontinuität der Stromversorgung für keine Kategorie von Nutzern garantiert werden. Insbesondere ist es für privilegierte Transportkunden weniger wahrscheinlich, dass sie ohne Stromversorgung dastehen, z. B. aufgrund allgemeiner, von der Anwendung der PESSE unabhängiger Ausfälle.

Der Notfallplan für die Sicherheit des Elektrizitätssystems (PESSE) zielt auf die Umsetzung der rotierenden Abschaltung von Stromspitzen, um Situationen erheblicher und lang anhaltender Energieknappheit zu bewältigen und unkontrollierte Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung zu vermeiden, die größere soziale und wirtschaftliche Härten für die Gemeinschaft verursachen würden.

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